Erfolgreicher Abschluss Projekt Balkon-Solaranlage

Balkon-Solaranlage im Mehrfamilienhaus

Nach einem Workshop zu Balkon-Solaranlagen im Mai 2022 hat RaBE für die zahlreichen Interessenten das Projekt "Mini-PV" initiiert, dass wegen Lieferschwierigkeiten dann endlich im Dezember 2022 abgeschlossen wurde: Jetzt sparen 22 Balkonfamilien mit einem 600 W Kraftwerk ca. 400 kWh/Jahr!  
Übrigens: Es gibt ca. 20 Mio Balkone in Deutschland - d.h. ein Potential von ca. 8*109 kWh!

Darf man eine Balkon-Solaranlage einfach installieren?
Dazu folgender Artikel aus dem Wochenblatt vom 28.1.2023:

Vermieter sollten kleine Photovoltaik-Anlagen auf Balkonen erlauben
…Interessant ist natürlich die Frage, was geschieht, wenn der Mieter ein Balkon-Modul installieren möchte, der Vermieter aber dagegen ist. Mit einem solchen Fall musste sich beispielsweise das Amtsgericht Stuttgart beschäftigen. Es entschied: Der Vermieter hätte seinem Mieter die Zustimmung nicht verweigern dürfen. Dem Gericht ging es nicht nur um die Abwägung der Interessen von Mieter (der Energiekosten einsparen möchte) und Vermieter (der einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beklagte). Es führte zudem als wichtige Argumente für kleine Solaranlagen da Wandel der Nutzungsgewohnheiten und der technischen Entwicklungen sowie insbesondere den Umweltschutz (im Zuge der politisch angestrebten Energiewende) an. Der Schutz der Umwelt sei - so die Urteilsbegründung - schließlich als Staatsziel im Grundgesetz verankert (Artikel 20 a GG).

Anlage nicht entfernen
Unter dem Strich musste der Mieter seine trotz mehrfachen Verbots des Vermieters installierte Balkon-Solar-Anlage nicht wie vom Vermieter verlangt wieder entfernen. Zwar lag ein vertragswidriger Gebrauch vor, weil für die Installation laut Mietvertrag eine Einwilligung des Vermieters nötig gewesen wäre. Darauf darf sich der Eigentümer jedoch nicht berufen, weil seinem Mieter nach Einschätzung des Gerichts "ein Anspruch auf Genehmigung der Installation der Solaranlage zusteht".
Im konkreten Fall musste der Mieter lediglich beim Schutz vor Sturm nachrüsten, weil ein Gutachter hier Defizite festgestellt hatte. Denn für den Erlaubnisanspruch müssen, so das Gericht, einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein. So muss der Mieter beim Vermieter zumindest um Erlaubnis für die Installation bitten. Stehen dann keine triftigen sachbezogenen Gründe entgegen, besteht nach Einschätzung des Amtsgerichts ein Erlaubnisanspruch - sofern die Anlage fachmännisch installiert wird, baurechtlich zulässig ist, keine optische Störung darstellt, leicht zurückbaubar ist und nicht für eine erhöhte Gefahr (etwa bei Sturm oder durch Brand) sorgt. "Der Umweltschutz wird künftig sicher öfter als zusätzliches Argument bei einer solchen Abwägung - greifen", prognostiziert Rechtsanwalt Ralf Schönfeld. Mietern empfiehlt er, in jedem Fall eine Genehmigung beim Vermieter einzuholen. Vermieter hingegen sollten sich gut überlegen, ob sie diese versagen und so das Risiko eingehen, vor Gericht zur Zustimmung gezwungen zu werden. "Im Idealfall einigen sich beide Seiten. Übrigens kann der Vermieter seine Zustimmung auch an Bedingungen knüpfen", betont Schönfeld. Er rät dazu, neben den Anforderungen, die das Stuttgarter Amtsgericht aufgestellt hat, vom Mieter auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu verlangen, die im Zweifel für Schäden aufkommt, die durch die Anlage entstehen.

Wochenblatt 28.1.23 S.18

Ähnlich ist die Situation bei Wohnungseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Etliche Amtsgerichte haben sich mit dieser Thematik beschäftigt und neben einem Erlaubnisanspruch der Installation wegen besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die Energieeinsparung aber auch den wirksamen Mehrheitsbeschluss der WEG betont. Mehrere Klagen zum Rückbau von Balkon-Solar-Anlagen sind so abgeschmettert worden, eine Klärung auf höherer Gerichtsebene hat noch nicht stattgefunden.

P.S. Der Verein Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. hat einen Leitfaden für Steckersolaranlagen herausgegeben, der am Schluss dieses Artikels in der Dokumenteliste zu finden ist. Weitere Informationen zur Einordnung des Leitfadens sind im Vorwort zu finden.

Dokumente: